AGB

Stand 26. Februar 2016

 Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma
FDT Floredo DachTechnik UG (haftungsbeschränkt)
Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik
Dachdeckermeisterbetrieb  

A, Mechtenberg 60, 45309 Essen
HRB 27089 Amtsgericht Essen



§ 1 Vertragsgrundlage 
Vertragsgrundlage für von uns als Auftragnehmer übernommene Aufträge sind die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Diese AGB gelten im Geschäftsverkehr mit privaten (§13 BGB) und gewerblichen Kunden. Sie finden keine Anwendung bei einer Vergabe nach VOB/A. 

§ 2 Angebot – Preise 
Angebote werden freibleibend abgegeben mit einer Gültigkeitsdauer von 4 Wochen ab Angebotserstellung.  Mit der Angebotsannahme gelten die Angebotspreise bis zur Beendigung der Baumaßnahme, wenn die Arbeiten binnen vier Monaten begonnen werden. Tritt danach eine wesentliche Veränderung (größer oder kleiner 1 %) der Preisermittlungsgrundlage im Bereich Lohnkosten ein, erhöht bzw. verringert sich der Angebotspreis in angemessenem Umfang. Vorbehaltlich eines jeder Partei zustehenden Einzelfallnachweises beträgt die Preisänderung 0,65% je 1% Lohnkostenänderung. Eine Umsatzsteuererhöhung kann an den Auftraggeber weiterberechnet werden, wenn die Leistung nach Ablauf von vier Monaten seit Vertragsschluss erbracht wird. Die Leistung ist so kalkuliert, dass bei der Ausführung Baufreiheit besteht und dass die Leistung zusammenhängend ohne Unterbrechung, nach Planung des Auftragnehmers erbracht wird. Bei Abweichungen (z.B. bei Behinderungen, Leistungsstörungen) besteht ein Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten.  Soweit Metalle (Kupfer usw.) zum Angebotsumfang gehören, gilt zur Verrechnung der Angebotspreise die DEL-Notiz am Tage der Angebotserstellung.  Das Angebot bleibt mit allen Teilen geistiges Eigentum des Auftragnehmers, eine Weitergabe an Dritte ist untersagt, verstößt gegen unsere Geschäftsordnung und wird mit Strafe geahndet. 

§ 3 Ausführungsfristen 
Bei ungeeigneten Witterungs- und Trocknungsbedingungen kann der Auftragnehmer die Arbeiten unterbrechen. Die Dauer der Unterbrechung verlängert die Ausführungsfrist, wenn es sich um ungewöhnliche Witterungsbedingungen handelt. Die Arbeiten sind bei geeigneten Witterungsbedingungen unter Berücksichtigung angemessener Organisations- und Rüstzeiten fortzuführen. Material-Lieferschwierigkeiten, die nachweislich ohne Verschulden des Auftragnehmers eintreten, führen auch zu einer angemessenen Verlängerung der Ausführungsfrist.

§ 4 Vergütung  Gemäß § 632a BGB können Abschlagsrechnungen jederzeit gestellt werden und sind sofort fällig und sofort zahlbar. Dies gilt auch für die Bereitstellung von Materialien, Stoffen oder Bauteilen. Die Schlusszahlung ist 10 Tage nach Rechnungszugang fällig. Skonto muss gesondert und ausdrücklich vereinbart sein. Kommt der Auftraggeber trotz Setzung einer Nachfrist von 10 Werktagen seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, ist der Auftragnehmer berechtigt Verzugszinsen gemäß § 288 BGB über dem Basiszinssatz zu berechnen. 

§ 5 Gewährleistung 
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme und ist die Frist, innerhalb dieser Mängel an der Leistung geltend gemacht werden können (Verjährungsfrist). Die Leistungen werden vom Auftragnehmer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt, hierfür übernimmt er die Gewähr. Für Beschädigungen der Leistungen, die durch unsachgemäßen Gebrauch, Beschädigung oder Bearbeitung durch Dritte oder durch sonstige, nicht durch vom Auftragnehmer zu vertretende Umstände hervorgerufen sind, haftet dieser nicht. Verschleiß und Abnutzungserscheinungen, die auf vertragsgerechtem Gebrauch und / oder natürlicher, Abnutzung beruhen, sind keine Mängel. Sie können bereits vor Ablauf der Gewährleistungsfrist eintreten. Dies gilt besonders für alle elektrisch/mechanischen Antriebsteile von Lichtkuppelöffnungen, Dachfensteranlagen etc. Im Übrigen gilt die Verjährungsfrist gem. § 634a BGB wie folgt:  ·    2 Jahre für Wartungs-, Renovierungs- und Instandhaltungsarbeiten (Arbeiten, die nicht die Gebäudesubstanz betreffen, z.B. Photovoltaikanlagen) ·    5 Jahre bei Neubauarbeiten und Arbeiten, die nach Umfang und Bedeutung mit Neubauarbeiten vergleichbar sind (z. B. Grundsanierung) oder Arbeiten, welche die       Gebäudesubstanz betreffen 

§ 6 Aufrechnungsverbot 
Der Auftraggeber kann die Zahlungsansprüche des Auftragnehmers nicht mit Forderungen aus anderen vertraglichen Beziehungen aufrechnen, es sei denn, die Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. 

§ 7 Eigentumsvorbehalt 
Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungen auch Lieferungen erbringt, behält er sich hieran das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung der erbrachten Leistungen vor. Wird ein Liefergegenstand mit einem Bauwerk fest verbunden, so tritt der Auftraggeber etwaige damit zusammenhängende eigene Forderungen (z.B. bei Weiterverkauf des Objektes) in Höhe der Forderung des Auftragnehmers an diesen ab. 

§ 8 Abnahme 
Der Aufragnehmer hat Anspruch auf Teilabnahme für in sich abgeschlossene Teile der Leistung. Im Übrigen erfolgt die Abnahme nach § 640 BGB. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt. Die Abnahme kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen.

§ 9 Leistungsermittlung, Aufmaß und Abrechnung 
Bei einem Pauschalpreisvertrag erfolgt die Abrechnung nach den vertraglichen Vereinbarungen. Ist ein Einheitspreisvertrag vereinbart, erfolgt die Abrechnung auf Basis einer Leistungsermittlung durch Aufmass. Dabei wird die Leistung nach den Maßen der fertigen Oberfläche berechnet. Als Ausgleich für den nicht berechneten Bearbeitungsaufwand zur Anarbeitung an nicht behandelte Teilflächen (so genannte Aussparungen), zum Beispiel Fenster- und Türöffnungen, Lüftungsöffnungen werden diese Flächen bis zu einer Einzelgröße von 2,5 qm übermessen. Bei Längenmaßen bleiben Unterbrechungen bis 1 m Einzelgröße unberücksichtigt. Auftraggeber und Auftragnehmer können weitere detaillierte Aufmassregeln durch Vereinbarung der jeweils einschlägigen ATV VOB/C-Norm zugrunde legen. 

§ 10 Sonstiges 
Ist der Auftraggeber Verbraucher, so gilt der gesetzliche Gerichtsstand. Ansonsten ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten der Geschäftssitz des Auftragnehmers, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Sollte eine der vorstehenden Regelungen - gleich aus welchem Rechtsgrund - unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit und Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Essen, 23.02.2020

Firma FDT Floredo DachTechnik UG (haftungsbeschränkt)
Am Mechtenberg 60, 45309 Essen

Gerichtsstand: Essen
HRB:
 27089 Amtsgericht Essen
Eintragung der Handwerksrolle: Handwerkskammer Düsseldorf

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